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VORWORT: Theoretisch kann beim Tauchen eigentlich nicht viel passieren, Voraussetztung hierbei sind, laut Lehrbuch immer Idealwerte ! Faktoren wie Stress, Übermüdung, Alcohol, Unsicherheit, mangelnde Orientierung, ungewohnte Tauchpartner, eigener Körperaufbau etc. werden nicht berücksichtigt. Ich werde hier auch einige Praxisbeispiele nennen die ich erlebt habe ( Namen sind nicht erwähnt ) oder die ich selber verschuldet habe. Zusätzlich möchte ich auch kurz ansprechen das manche das Hobby schon als krankhaften Fetischismus ausüben und nicht mal merken das hier der Tauchpartner in Gefahr gebracht wird, teils aus Unwissenheit, teils aus suche nach Selbstbestätigung. Ein paar Infos die manchmal nachdenklich stimmen sollten ............. Tauchen und Staatsanwalt - ein trauriges Kapitel von Jürgen Bischoff, Staatsanwaltschaft Konstanz 09.10.1994 - Leichenmeldung Wasserschutzpolizei Überlingen an die Staatsanwaltschaft Konstanz: tödlich verunfallter Taucher; Todeszeitpunkt ca. 11.30 Uhr; Sterbeort/Fundort: Bodensee vor Überlingen in 33,5 Meter Wassertiefe. 27.11.1994 - Leichenmeldung Wasserschutzpolizei Überlingen an die Staatsanwaltschaft Konstanz: tödlich verunfallter Taucher; Todeszeitpunkt ca. 13.35 Uhr; Sterbeort/Fundort: Bodensee vor Überlingen, Höhe Seezeichen 24, in 54 Meter Wassertiefe. 29.07.1995 - Vorausmeldung Wasserschutzpolizei Überlingen an die Staatsanwaltschaft Konstanz: tödlicher Tauchunfall; Todeszeitpunkt gegen 11.30 Uhr; Sterbeort /Fundort: Bodensee vor Überlingen, der Vermißte dürfte in einer Wassertiefe von 50 - 80 Metern liegen. 30.11.1995 - Leichenmeldung Wasserschutzpolizei Überlingen an die Staatsanwaltschaft Konstanz: der am 25.11.1995 in über 70 Metern Wassertiefe tödlich verunfallte Taucher konnte um 20.20 Uhr geborgen werden; Sterbeort/Fundort: Bodensee vor Überlingen, Höhe Strandbad West. Vier tödliche Tauchunfälle in 13 Monaten, meine Damen und Herren, warum erzähle ich hnen dies? Nicht, um das Tauchen als - lebensgefährliche - Sportart anzuprangern. Ich treibe selbst Sportarten, die andere für gefährlich halten und die auch gefährlich sind, wenn man Regeln außer acht läßt, die unabdingbar sind. Ich bin der letzte, der Ihnen Ihren Sport vermiesen will. Aber Sie sollen wissen, daß mein Thema - leider einen sehr realistischen Hintergrund hat. Und Sie sollen wissen, was passiert, wenn etwas passiert. Und was Ihnen passieren kann, wenn Sie, in welcher Form auch immer, an einem schweren Tauchunfall beteiligt sind. 1. Zum äußeren Ablauf Wenn die Polizei, hier am Bodensee i.d.R. die Wapo (Wasserschutzpolizei), von einem schweren oder tödlichen Tauchunfall erfährt, hat Sie umgehend die Staatsanwaltschaft zu informieren, wie bei jedem anderen schweren Unfall oder unnatürlichen Todesfall auch. Die Leiche ist, sofern Sie geborgen ist, zu beschlagnahmen. Die Beerdigung kann erst erfolgen, wenn die Staatsanwaltschaft die Leiche freigegeben hat. Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist es, Straftaten zu verfolgen. Die Staatsanwaltschaft hat also, mit Hilfe der Polizei und ggf. auch mit Hilfe von Sachverständigen zu prüfen, ob eine dritte Person an dem Unfall oder dem Tod eines Menschen schuldig sein könnte. Sei es vorsätzlich, z.B. durch Mord, sei es fahrlässig, z.B. durch Schlamperei, sei es durch Nichtstun, z.B. durch die Verweigerung einer mögliche und zumutbaren Hilfe in Not. Ich komme auf diesen Punkt zurück. Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen oder es nicht sicher auszuschließen ist, daß ein Fremdverschulden in Frage kommt, sind Ermittlungen einzuleiten. Dazu gehört in der Regel die Obduktion der Leiche zur genauen Ermittlung der Todesursache, dazu gehört die Sicherstellung der Gerätschaften, wenn ein technischer Defekt möglich erscheint oder wenn sie, wie der Tauchcomputer, Aufschluß über den Unfallhergang geben können, und dazu gehört insbesondere auch die Vernehmung von allen Beteiligten durch die Polizei. Wenn Fremdverschulden von vornherein oder alsbald ausgeschlossen werden kann, weil von einem echten Unglücksfall oder von einem selbstverschuldeten Unfall auszugehen ist oder, dies gibt es auch, weil der mögliche Schuldige selbst umgekommen ist und nicht mehr verfolgt werden kann, dann gibt der Staatsanwalt die Leiche frei und schließt die Akte. Wenn es aber Anhaltspunkte für die Verantwortlichkeit dritter Personen, also für Fremdverschulden an einem Unglücksfall, bzw. am Tod eines Tauchers gibt, hat der Staatsanwalt zu prüfen, ob der oder die Schuldigen strafrechtlich zu verfolgen sind, d.h. ob und weshalb sie zu bestrafen sind. 2. Mögliche Straftatbestände: 2.1. Vorsätzliche Straftaten wie Mord oder Totschlag möchte ich hier einmal ausschließen, obwohl im Einzelfall durchaus einmal eine hohe Lebensversicherung Denkanstöße geben könnte. In unserem Beruf gibt es nichts, was es nicht gibt. 2.2. Durchaus realistisch sind dagegen Straftatbestände, mit denen jeder konfrontiert werden kann, nämlich die fahrlässige Körperverletzung gem. § 230 Strafgesetzbuch, kurz StGB, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht) und, im schlimmeren Falle, die fahrlässige Tötung. Meine Damen und Herren, jetzt sollten sie zuhören, insbesondere dann, wenn Sie mit der Ausbildung von Tauchern oder mit dem Verkauf, der Wartung oder der Vermietung von Gerätschaften zu tun haben. § 222 StGB, lautet wie folgt: Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nun, was heißt Fahrlässigkeit? Es gibt hier ausgefeilte juristische Definitionen, die ich Ihnen ersparen will. Im Prinzip weiß nämlich jeder, was gemeint ist: Schlamperei, Leichtsinn, Verletzung der Sorgfaltspflichten. Maßstab sind hier zuallererst Ihre eigenen Regeln und Richtlinien, z.B. die Sicherheitsregeln des Verbandes deutscher Sporttaucher oder die 10 Standardregeln von PADI! Im Skilauf wird dies seit Jahren vorexerziert; soweit Sie auch Ski laufen, kennen sich sicherlich die 10 FIS-Grundregel für den sicheren Skilauf. Jede Menge Skifahrer sind schon wegen fahrlässiger Körperverletzung bestraft (oder im Zivilverfahren zu Schadenersatz verurteilt worden), weil sie diese international anerkannten Grundregeln nicht eingehalten haben. Im Zusammenhang mit dem Tauchsport ist mir persönlich ein entsprechendes Urteil bisher nicht bekannt geworden. Aber es steht außer Frage, daß die Justiz auf der Grundlage Ihrer sportspezifischen und von allen (vernünftigen) Tauchern allgemein anerkannten Sicherheitsregeln entscheiden kann und im Falle eines Falles entscheiden wird, ob rechtliche Sanktionen gegen einen Taucher verhängt werden müssen, oder nicht. Wer aus der Sicht eines verantwortungsbewußten Tauchers fahrlässig handelt, handelt auch aus der Sicht des Staatsanwalts fahrlässig ! Dabei ist aber grundsätzlich festzuhalten, daß es auch und gerade aus rechtlicher Sicht nicht dasselbe sein muß, wenn zwei dasselbe tun ! Wenn zwei einigermaßen erwachsene, eigenverantwortliche und gleichermaßen erfahrene oder unerfahrene Taucher meinen, sie müßten zusammen 75 Meter tief tauchen, so ist dies zwar auf gut deutsch idiotisch und ohne jeden Zweifel grob fahrlässig. Dies bedeutet aber nicht, daß ich als Staatsanwalt den zufällig überlebenden Taucher für den Tod seines Kameraden zur Rechenschaft ziehen kann. In diesem Falle ist letztlich jeder für seinen eigenen Leichtsinn selbst verantwortlich ! Aber wehe dem Tauchlehrer, der einen unerfahrenen Schüler mit zum Fuße des Teufelstisches nimmt? Wehe dem älteren und erfahrenen Taucher, der ein Kind oder einen Anfänger zu tief tauchen läßt. Wehe dem, der die Verantwortung für einen anderen trägt, sei es vertraglich, sei es aufgrund seiner Autorität oder auch aufgrund von Angeberei nach dem Motto, ich hab' das voll im Griff, Du kannst Dich blind auf mich verlassen... Sie wissen, worauf ich hinaus will: Wer eine besondere Verantwortung für andere trägt, der haftet auch! Ihn trifft, um einmal den juristischen Fachausdruck zu nennen, eine Garantenstellung . Ich habe nicht die Absicht, diesen Begriff Garantenstellung genauer darzustellen, wer hierzu mehr wissen will, findet halbe Bibliotheken voller kluger Bücher. Im Grunde ist die Sache aber schrecklich einfach: wer defektes Tauchgerät vermietet, landet, im schlimmsten Falle, im Knast. wer sein Geld als Tauchlehrer verdient und mit zehn Anfängern im Trüben taucht, weil zehn Anfänger mehr bringen als fünf, der landet auch im Knast, wenn er einen seiner Schützlinge verliert. wer als alter Hase oder Ausbilder auf Vereinsebene ehrenamtlich und gemeinnützig dasselbe tut, landet nicht im Knast, er kriegt wegen seiner Verdienste Bewährung, wenn er Glück im Unglück hat. Strafrechtliche Verantwortung trägt er allemal, insoweit steht er dem gewerblichen Tauchlehrer gleich. Nun, die Wirklichkeit ist sicher etwas komplizierter, aber ich will Ihnen das Prinzip demonstrieren. Nehmen Sie die strafrechtliche Verantwortung bitte nicht auf die leichte Schulter, insbesondere wenn Sie sozusagen "privat" oder im Freundeskreis Ausbildung betreiben oder sonst Führungsverantwortung übernehmen. In diesem Zusammenhang noch eine Besonderheit, die auch zum nächsten relevanten Straftatbestand hinführt, der unterlassenen Hilfeleistung. Ich meine die sogenannte Gefahrengemeinschaft, die unter Umständen ebenfalls eine Garantenstellung begründen kann. Von einer Gefahrengemeinschaft spricht man, wenn sich zwei oder mehrere Leute zu einem gefährlichen Unternehmen zusammenschließen, weil sie ihr Ziel nur gemeinsam oder gemeinsam besser erreichen können. Wenn Arved Fuchs und Reinhold Messner zusammen zum Südpol marschieren, so bilden sie rechtlich eine Gefahrengemeinschaft. Damit übernimmt einer für den anderen eine Garantenstellung, soweit es um die gemeinsame Expedition und die damit verbundenen Gefahren geht. Aber Achtung: Diese Garantenstellung bezieht nicht auf die Gefährlichkeit des Unternehmens als solche. Dafür, daß sie sich freiwillig und wissentlich in Gefahr begeben, ist jeder selbst verantwortlich. Wenn also der A verhungert, weil der halbe Proviant im Sturm verloren geht, haftet der B nicht. Wenn der A aber verhungert, weil der B den Proviant im letzten Lager vergessen hat, kann dieser der fahrlässigen Tötung schuldig sein. Und wenn der A verhungern muß, weil der B mehr gegessen hat, als ihm zustand, kommt sogar eine vorsätzliche Tötung in Betracht. Zum Vergleich nochmals das Beispiel mit den beiden 75 Meter-Tauchern. Beide bildeten eine freiwillig eingegangene Gefahrengemeinschaft, in der einer der beiden umgekommen ist: Der Überlebende ist nicht zur Rechenschaft zu ziehen - strafrechtlich wohlgemerkt -, obwohl das Unternehmen wahnwitzig und gefährlich war. Er wäre aber aufgrund der Gefahrengemeinschaft z.B. dann strafbar wegen fahrlässiger Tötung, wenn er den Kameraden allein gelassen hätte, und dieser deshalb in Panik geraten wäre. Dann wäre ihm anzulasten, daß er seine Verpflichtungen aus der eingegangenen Gefahrengemeinschaft verletzt hat. Um so schwerer wäre der Vorwurf, wenn er den Kameraden in einer erkennbaren Notlage im Stich gelassen hätte. Und damit komme ich zum Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung. 2.3. § 323c StGB lautet wie folgt: Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. "Wer" bei Unglückfällen usw. nicht Hilfe leistet, diese Formuleirung bedeutet, daß sich die Vorschrift zunächst auf jederman bezieht. Eingeschränkt wird diese Allgemeingültigkeit durch Kriterien der Zumutbarkeit. Was zumutbar ist, hängt von den Umständen ab. Zu diesen Umständen gehören die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des potentiellen Retters genau so, wie die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Verunglücktem und dem potentiellen Retter oder die äußeren Umstände. Einfacher ausgedrückt: Wer topfit ist und 500 Tauchgänge hinter sich hat, der muß einem in Not geratenen Taucher auch in 40 Meter Tiefe zu Hilfe kommen, egal ob er diesen kennt oder nicht, ganz einfach, weil er aufgrund seiner besonderen persönlichen Fähigkeiten dazu in der Lage ist. Wer aber erst zwei Tage Tauchkurs absolviert hat, braucht dies nicht und sollte es auch besser bleiben lassen. Wer aber topfit und dazu noch Tauchlehrer ist, muß einem Schüler auch noch in 60 Meter Tiefe zu Hilfe kommen, selbst wenn er sich dabei selbst gefährdet, weil er eine Garantenstellung übernommen hat. Wenn aber zum Beispiel ein Erdrutsch unter Wasser die Sicht dermaßen eingeschränkt hat, daß der Tauchlehrer selbst blind und orientierungslos geworden ist, dann kann er keine Hilfe leisten und braucht es auch nicht, weil die äußeren Umstände eine Rettung schlechterdings unmöglich machen. Wie Sie sehen, wird die Verpflichtung zur Hilfeleistung vom Gesetz auf das Machbare reduziert. Eine ernst zu nehmende Selbstgefährdung fordert das Gesetz nicht oder nur dann, wenn eine Garantenstellung besteht. Aber auch dann wird relativiert. Je größer die Verantwortung ist, die der Garant auf sich genommen hat, desto gravierender ist das Eigenrisiko, das der Garant eingehen muß. Wer sich für viel Geld als Leibwächter engagieren läßt, muß sich unter Umständen in die Schußbahn werfen, wer seinem Herrn nur als Chauffeur dient, muß dies nicht. Auf zwei Gesichtspunkte möchte ich im Zusammenhang mit dem Stichwort "Unterlassene Hilfeleitung" noch gesondert Hinweisen. Der erste liegt mir besonders am Herzen und lautet kurz und zynisch wie folgt: Besser ein toter Taucher als zwei! Spielen Sie nicht den Helden! Das verlangt das Gesetz nicht und der Staatsanwalt erst recht nicht. Hilfe ja, unter allen verhältnismäßigen Umständen! Aber nicht zum Preis des eigenen Lebens! (Ich sage dies jetzt ausschließlich als Staatsanwalt, daß es auch andere Maßstäbe gibt, steht auf einem anderen Blatt.) Der zweite Punkt ist folgender: Wer Hilfe leistet, muß dazu auch in der Lage sein! Guter Wille allein genügt nicht! Wer durch falsche Hilfe einen anderen erst richtig schwer verletzt oder gar seinen Tod verursacht, kann sich auch der fahrlässigen Körperverletzung oder der fahrlässigen Tötung schuldig machen! Es kann im Einzelfall richtiger sein, Hilfe zu holen, als selbst Hand anzulegen. 3. Was tun, wenn... Was können Sie tun, was müssen Sie tun, was sollen Sie nicht tun, wenn Sie Zeuge eines Tauchunfalles werden oder wenn Sie plötzlich, im wahrsten Sinne des Wortes, als Beschuldigter auftauchen ? Auch diese Frage(n) kann man sehr differenziert, aber im Ergebnis auch sehr einfach beantworten : Wenn Sie ein gutes Gewissen haben, reden Sie! Wenn sie ein schlechtes Gewissen haben, schweigen Sie! Letzteres ist Ihr gutes Recht als Beschuldigter. Darüber hat Sie die Polizei auch zu belehren, sobald ein konkreter Verdacht gegen Sie besteht. Keiner braucht sich selbst zu belasten. Und, ich will hier völlig offen mit Ihnen reden, Sie haben dann unter Umständen auch gute Chancen, ungeschoren davon zu kommen. Denn alles, was ich eben über die strafrechtliche Verantwortlichkeit erzählt habe, setzt natürlich voraus, daß man eine solche Straftat nachweisen kann. Und dies ist naturgemäß schwierig, denn, unter Wasser sieht man's eben nicht... Dennoch mein Appell: Wenn Sie ein einigermaßen gutes Gewissen haben, reden Sie! Stellen Sie sich der Polizei als Zeuge zur Verfügung! Ich habe verschiedentlich gehört, daß in manchen Tauchergruppen die Empfehlung kursieren soll, wenn etwas passiere, dann solle man "grundsätzlich das Maul halten". Meine Damen und Herren, grundsätzlich ist dies Unsinn! Es gibt sehr stichhaltige Gründe zu reden, z.B. folgende: Rechtlich sind Sie, sofern Sie nicht als Beschuldigter selbst Hauptperson der Ermittlungen sind, verpflichtet, als Zeuge in einem strafrechtlichen Verfahren auszusagen, und zwar wahrheitsgemäß. Ihre Aussage kann erzwungen werden, wenn nicht vor der Polizei, dann vor dem Richter oder dem Staatsanwalt. Wenn Sie Aussagen verweigern, können Sie sich selbst strafbar machen, sei es wegen Strafvereitelung, sei es wegen Falschaussage oder sogar wegen Meineids. Die Scherereien, die sie eigentlich vermeiden wollen, werden unter Umständen sehr viel schlimmer, wenn Sie gegenüber der Polizei keine Angaben machen! Zum zweiten schützen Sie sich und andere, wenn Sie von vornherein wahrheitsgemäße Angaben machen. Wenn Sie schweigen, darf ich diesen Umstand nicht gegen Sie verwenden. Ich darf und muß daraus aber den Schluß ziehen, daß es etwas zu verheimlichen gibt. Ich muß also weiter ermitteln, d.h. die Leiche obduzieren lassen, die Ausrüstung beschlagnahmen und untersuchen lassen, Tauchcomputer auswerten lassen, ggf. auch Ihren, andere Zeugen befragen und so weiter und so fort. Und plötzlich fällt dann doch ein Verdacht auf Sie oder andere. Zum dritten, und jetzt spreche ich weniger als Staatsanwalt, wird Ihre Aussage möglicherweise dazu beitragen können, andere Unfälle zu verhindern. Ich möchte mir zumEnde meines Referats noch eine Bemerkung erlauben, die nicht unmittelbar zum Themagehört, aber sehr gut dazu paßt: Sie genießen hier, soweit Sie am Bodensee tauchen, eine Wasserschutzpolizei, die demSporttauchen und den Sporttauchern gegenüber grundsätzlich aufgeschlossen ist. EineWasserschutzpolizei mit ganz besonders kompetenten Beamten, manche selbst engagierteTaucher, die ihre Aufgabe im Falle eines Unfalles in ganz besonderem Maße auch darinsehen, die Unfallursachen minutiös aufzuklären und Fehler aufzuzeigen, um diese zukünftigauszuschließen und neue Unglücksfälle mit schweren und schwersten Folgen zu verhindern,soweit dies möglich ist. Sie haben es hier nicht mit blindwütigen Strafverfolgern zu tun,weder bei der Polizei, noch bei der Staatsanwaltschaft. Deshalb haben Sie Vertrauen, und helfen Sie mit, wenn Sie benötigt werden! Der Arbeitskreis "Sicheres Tauchen im Bodensee" * Quelle aus dem Internet kopiert* !!
.....to be continued
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